„Der Untertan hat das Recht, für sein gutes Geld ein gutes Speisebier zu verlangen. Es soll stark perlen und hoch schäumen, der Schaum muß sich einige Zeit halten. Die Farbe gehe vom Braunen ins Hochgelbe, sei klar und durchsichtig. Das Bier habe einnen weinicht prickelnden Geschmack, es muß die dem Hopfen eigene Bitterkeit mit sich führen, auf dem Gaumen eine kühlende und erquickende Empfindung erregen, und der kitzelnde Geschmack desselben muß sich auch dem Geruch mitteilen.“
Fürstbischöfliche Verordnung aus dem 18. Jahrhundert